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Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist eines der wichtigsten Instrumente zur Durchsetzung des letzten Willens.

Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung werden die Erben in ihrer Verfügungsbefugnis über den Nachlass beschränkt. Besonders wichtig: Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung sollen sich die Eigengläubiger des Erben nicht an den Nachlass halten können.

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers richten sich nach der Art der Testamentsvollstreckung.

Regeltypus ist die Abwicklungsvollstreckung, wonach der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen auszuführen (§ 2210 BGB) und die Auseinandersetzung unter den Erben (§ 2203 BGB) durchzuführen hat.

Daneben ist auch die Verwaltungsvollstreckung, auch in der Form der Dauervollstreckung auf die maximale Dauer von 30 Jahren (§ 2210 BGB).

Entscheidend für den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers ist der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen und deren Auslegung. Bei bloßer Anordnung einer Testamentsvollstreckung ohne weitere Ausgestaltung ist von der reinen Abwicklungsvollstreckung auszugehen.

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung wird oftmals ein jahrelanger Erbstreit vermieden.

Wer sollte Testamentsvollstrecker sein?

Wichtig ist auch die richtige Auswahl des Testamentvollstreckers. Der Erblasser soll als Testamentsvollstrecker eine Person benennen, die sein volles Vertrauen genießt und die die nötige Sachkunde und Berufserfahrung hat, um die vom Erblasser mit der Testamentsvollstreckung erstrebten Ziele zu verwirklichen. Der Erblasser sollte dem Testamentsvollstrecker zutrauen, objektiv seine Aufgabe zu erfüllen, ohne dadurch, soweit möglich, Streit mit denjenigen Personen heraufzubeschwören, die mit der Testamentsvollstreckung belastet sind.

So ist wenig ratsam, beispielsweise die zweite Ehefrau als Testamentsvollstrecker einzusetzen, wenn Kinder aus zwei Ehen vorhanden sind und die Kinder aus erster Ehe ein schlechten Verhältnis zur zweiten Ehefrau haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn zum Nachlass beispielsweise ein kaufmännisches Unternehmen gehört und beide Familiengruppen zusammenarbeiten müssen.

Was oft übersehen wird, ist das Lebensalter des Testamentsvollstreckers. Häufig setzt der Erblasser als Testamentsvollstrecker seinen Rechtsanwalt ein, den er seit Jahrzehnten kennt und der oft dasselbe Alter wie er hat. Besonders in den Fällen, in denen die Testamentsvollstreckung die langjährige Verwaltung des Nachlasses umfasst, sollte zumindest sichergestellt sein, dass der Testamentsvollstrecker das Amt später auch ausführen kann.

Die Benennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht sollte die Ausnahme sein. Eine solche Bestimmung ist nur dann problemlos, wenn die Erben nicht Familienangehörige sind, wenn also beispielsweise der Erblasser ohne nähere Verwandtschaft sein Vermögen Institutionen zuwendet und sichergehen möchte, dass diese Bestimmungen auch erfüllt werden.

Kreditinstitute als Testamentsvollstrecker

In der letzten Zeit haben namenhafte deutsche Großbanken ein neues Geschäftsfeld entdeckt, nämlich das der Testamentsvollstreckung.

In Kenntnis dessen, dass in den nächsten Jahren bisher ungeahnte Vermögenswerte in die nächste Generation vererbt werden, möchte sie Kontrolle über dieses Vermögen erlangen.

Falls Sie - was durchaus sinnvoll sein kann und oftmals auch ist - Testamentsvollstreckung anordnen, so rate ich Ihnen eindringlich einen unabhängigen - nicht im Eigeninteresse handelnden - Sachverwalter Ihres Nachlasses auszuwählen.

Die Gefahr, dass durch unseriöse Testamentsvollstrecker der Nachlass rechtswidrig zu Lasten der Erben geschmälert wird, hat erst jüngst die Gerichte beschäftigt, als ein ehemaliger Mitarbeiter einer Bank als Testamentsvollstrecker einen Großteil des Nachlasses unterschlagen hat.

Liste von Rechtsanwälten, die als Testamentsvollstrecker tätig sind

TVO - vom 13.11.2003 Ihr gutes Recht -

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