Testamentsvollstreckung
Die
Testamentsvollstreckung ist eines der wichtigsten Instrumente
zur Durchsetzung des letzten Willens.
Durch
die Anordnung der Testamentsvollstreckung werden die Erben in
ihrer Verfügungsbefugnis über den Nachlass beschränkt.
Besonders wichtig: Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung
sollen sich die Eigengläubiger des Erben nicht an den Nachlass
halten können.
Die
Aufgaben des Testamentsvollstreckers richten sich nach der Art
der Testamentsvollstreckung.
Regeltypus
ist die Abwicklungsvollstreckung, wonach der Testamentsvollstrecker
die letztwilligen Verfügungen auszuführen (§ 2210
BGB) und die Auseinandersetzung unter den Erben (§ 2203 BGB)
durchzuführen hat.
Daneben
ist auch die Verwaltungsvollstreckung, auch in der Form der Dauervollstreckung
auf die maximale Dauer von 30 Jahren (§ 2210 BGB).
Entscheidend
für den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers ist der
Wortlaut der Verfügung von Todes wegen und deren Auslegung.
Bei bloßer Anordnung einer Testamentsvollstreckung ohne
weitere Ausgestaltung ist von der reinen Abwicklungsvollstreckung
auszugehen.
Durch
die Anordnung einer Testamentsvollstreckung wird oftmals ein jahrelanger
Erbstreit vermieden.
Wer
sollte Testamentsvollstrecker sein?
Wichtig
ist auch die richtige Auswahl des Testamentvollstreckers. Der
Erblasser soll als Testamentsvollstrecker eine Person benennen,
die sein volles Vertrauen genießt und die die nötige
Sachkunde und Berufserfahrung hat, um die vom Erblasser mit der
Testamentsvollstreckung erstrebten Ziele zu verwirklichen. Der
Erblasser sollte dem Testamentsvollstrecker zutrauen, objektiv
seine Aufgabe zu erfüllen, ohne dadurch, soweit möglich,
Streit mit denjenigen Personen heraufzubeschwören, die mit
der Testamentsvollstreckung belastet sind.
So
ist wenig ratsam, beispielsweise die zweite Ehefrau als Testamentsvollstrecker
einzusetzen, wenn Kinder aus zwei Ehen vorhanden sind und die
Kinder aus erster Ehe ein schlechten Verhältnis zur zweiten
Ehefrau haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn zum Nachlass
beispielsweise ein kaufmännisches Unternehmen gehört
und beide Familiengruppen zusammenarbeiten müssen.
Was
oft übersehen wird, ist das Lebensalter des Testamentsvollstreckers.
Häufig setzt der Erblasser als Testamentsvollstrecker seinen
Rechtsanwalt ein, den er seit Jahrzehnten kennt und der oft dasselbe
Alter wie er hat. Besonders in den Fällen, in denen die Testamentsvollstreckung
die langjährige Verwaltung des Nachlasses umfasst, sollte
zumindest sichergestellt sein, dass der Testamentsvollstrecker
das Amt später auch ausführen kann.
Die
Benennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht
sollte die Ausnahme sein. Eine solche Bestimmung ist nur dann
problemlos, wenn die Erben nicht Familienangehörige sind,
wenn also beispielsweise der Erblasser ohne nähere Verwandtschaft
sein Vermögen Institutionen zuwendet und sichergehen möchte,
dass diese Bestimmungen auch erfüllt werden.
Kreditinstitute als Testamentsvollstrecker
In
der letzten Zeit haben namenhafte deutsche Großbanken ein
neues Geschäftsfeld entdeckt, nämlich das der Testamentsvollstreckung.
In
Kenntnis dessen, dass in den nächsten Jahren bisher ungeahnte
Vermögenswerte in die nächste Generation vererbt werden,
möchte sie Kontrolle über dieses Vermögen erlangen.
Falls
Sie - was durchaus sinnvoll sein kann und oftmals auch ist - Testamentsvollstreckung
anordnen, so rate ich Ihnen eindringlich einen unabhängigen
- nicht im Eigeninteresse handelnden - Sachverwalter Ihres Nachlasses
auszuwählen.
Die
Gefahr, dass durch unseriöse Testamentsvollstrecker der Nachlass
rechtswidrig zu Lasten der Erben geschmälert wird, hat erst
jüngst die Gerichte beschäftigt, als ein ehemaliger
Mitarbeiter einer Bank als Testamentsvollstrecker einen Großteil
des Nachlasses unterschlagen hat.
Liste
von Rechtsanwälten, die als Testamentsvollstrecker tätig
sind
TVO
- vom 13.11.2003 Ihr gutes Recht -
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